samt erwecke der Strafbefehl den Eindruck, dass dem Beschuldigten ein Vorsatzdelikt vorgeworfen werde. Mit Sicherheit könne es nicht angehen, dass der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung auf Indiziensuche gehen müsse, um herauszufinden, was die Staatsanwaltschaft wohl gemeint habe bzw. dem Beschuldigten letztlich vorwerfe, und sie zwinge den Beschuldigten damit zu Mutmassungen. Insgesamt handle es sich beim Strafbefehl bzw. bei der Anklage um einen in sich unstimmigen Pfusch. Abschliessend führt die Verteidigung aus, die Vorinstanz hätte entweder die Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung zurückweisen können oder den Beschuldigten freisprechen müssen.