Zum einen sei völlig irrelevant, was im Dispositiv erwähnt werde, da einzig der Anklagesachverhalt massgebend sei. Zum andern habe die Verteidigung seinerzeit in der Einsprachebegründung beantragt, dass maximal von einer Fahrlässigkeit auszugehen sei, womit hervorgehe, dass sie nicht habe davon ausgehen können, dass die Staatsanwaltschaft ein Fahrlässigkeitsdelikt umschrieben habe, andernfalls der Antrag in der Einsprachebegründung keinen Sinn ergeben hätte. Im Dispositiv sei überdies, so die Verteidigung weiter, weder Art. 12 Abs. 3 StGB noch Art. 100 Ziff. 1 SVG und unter dem Titel «wegen» nur die grobe Verletzung der Verkehrsregeln aufgeführt; von Fahrlässigkeit stehe nichts. Insge-