Aufgrund des unvollständigen Anklagesachverhalts in Bezug auf die subjektiven Tatbestandselemente sei es der Verteidigung nicht möglich gewesen, sich gegen den Tatvorwurf effektiv zur Wehr zu setzen, da sie bis und mit Hauptverhandlung nicht gewusst habe, ob ein Vorsatz- oder ein Fahrlässigkeitsdelikt angeklagt gewesen sei. Gemäss BGE 143 IV 63 E. 2.2 sei entscheidend, dass der Beschuldigte genau wisse, durch welches Verhalten er sich habe strafbar machen sollen, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten könne.