Schliesslich werde auch mit keinem Wort eine Garantenstellung umschrieben, was notwendig gewesen wäre, da es im Strafbefehl bzw. in der Anklage Hinweise auf ein unechtes Unterlassungsdelikt gebe. Aufgrund des unvollständigen Anklagesachverhalts in Bezug auf die subjektiven Tatbestandselemente sei es der Verteidigung nicht möglich gewesen, sich gegen den Tatvorwurf effektiv zur Wehr zu setzen, da sie bis und mit Hauptverhandlung nicht gewusst habe, ob ein Vorsatz- oder ein Fahrlässigkeitsdelikt angeklagt gewesen sei.