Es werde weder umschrieben, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich gehandelt habe, noch würden sich Ausführungen zu einer Sorgfaltspflichtverletzung, zur Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges sowie einer Zumutbarkeit zur Vornahme der unterlassenen und gebotenen Handlung finden; ein fahrlässiges Handeln werde dem Beschuldigten somit auch nicht vorgeworfen. Schliesslich werde auch mit keinem Wort eine Garantenstellung umschrieben, was notwendig gewesen wäre, da es im Strafbefehl bzw. in der Anklage Hinweise auf ein unechtes Unterlassungsdelikt gebe.