4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 15. Juli 2022), ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 8. Juli 2022) sowie ein aktueller Auszug Administrativmassnahmen (ADMAS, ebenfalls datierend vom 15. Juli 2022) eingeholt (pag. 283 f. bzw. pag. 279 ff. bzw. pag. 285 ff.). Zudem wurden bei der Motorfahr- 2 zeugkontrolle des Kantons D.________ die Akten des Beschuldigten in Bezug auf sämtliche Administrativverfahren ediert (pag. 227 ff.).