Da die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtete und sich infolgedessen auch nicht zum Antrag des Beschuldigten äusserte, ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 16. Juni 2022 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten gleichzeitig auf, innert Frist eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (pag. 209 f.). Diese datiert vom 14. Juli 2022 und langte am 15. Juli 2022 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 265 ff.).