3. Durchführung des schriftlichen Verfahrens Mit Berufungserklärung vom 8. Juni 2022 beantragte der Beschuldigte die Durchführung des schriftlichen Verfahrens (pag. 173). Da die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtete und sich infolgedessen auch nicht zum Antrag des Beschuldigten äusserte, ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 16. Juni 2022 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten gleichzeitig auf, innert Frist eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (pag.