I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz verzichtete sodann darauf, den dem Beschuldigten mit Urteil vom 29. August 2017 des Gerichtspräsidiums Zofingen für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 80.00 gewährten bedingten Vollzug zu widerrufen, auferlegte ihm jedoch die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren in der Höhe von CHF 300.00 und verzichtete auf die Ausrichtung einer Entschädigung (pag. 130, Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).