Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 363 + 364 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Januar 2023 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.) Oberrichter Horisberger, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Hebeisen Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Wider- rufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 10. Mai 2022 (PEN 22 39+40) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht, nachfolgend Vorinstanz) vom 10. Mai 2022 wurde der Beschuldigte und Berufungsführer A.________ (nach- folgend Beschuldigter) der groben Verletzung von Verkehrsregeln, grobfahrlässig begangen am 17. August 2021 in C.________, schuldig erklärt. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen wurde er zu einer Geldstrafe von 15 Tages- sätzen zu CHF 160.00, ausmachend CHF 2'400.00, und zur Bezahlung der gesam- ten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'100.00 verurteilt (pag. 130, Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz verzichtete sodann darauf, den dem Beschuldigten mit Urteil vom 29. August 2017 des Gerichtspräsi- diums Zofingen für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 80.00 gewährten bedingten Vollzug zu widerrufen, auferlegte ihm jedoch die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren in der Höhe von CHF 300.00 und verzichtete auf die Aus- richtung einer Entschädigung (pag. 130, Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 12. Mai 2022 namens und im Auftrag des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (pag. 134). Die Berufungserklärung datiert vom 8. Juni 2022 und ging ebenfalls frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 171 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 14. Juni 2022 mit, auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 207 f.). 3. Durchführung des schriftlichen Verfahrens Mit Berufungserklärung vom 8. Juni 2022 beantragte der Beschuldigte die Durch- führung des schriftlichen Verfahrens (pag. 173). Da die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtete und sich infolgedes- sen auch nicht zum Antrag des Beschuldigten äusserte, ordnete die Verfahrenslei- tung mit Verfügung vom 16. Juni 2022 die Durchführung des schriftlichen Verfah- rens an und forderte den Beschuldigten gleichzeitig auf, innert Frist eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (pag. 209 f.). Diese datiert vom 14. Juli 2022 und langte am 15. Juli 2022 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 265 ff.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 15. Juli 2022), ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Ver- hältnisse (datierend vom 8. Juli 2022) sowie ein aktueller Auszug Administrativ- massnahmen (ADMAS, ebenfalls datierend vom 15. Juli 2022) eingeholt (pag. 283 f. bzw. pag. 279 ff. bzw. pag. 285 ff.). Zudem wurden bei der Motorfahr- 2 zeugkontrolle des Kantons D.________ die Akten des Beschuldigten in Bezug auf sämtliche Administrativverfahren ediert (pag. 227 ff.). 5. Anträge des Beschuldigten Mit Berufungserklärung vom 8. Juni 2022 bzw. mit Berufungsbegründung vom 14. Juli 2022 stellte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Be- schuldigten folgende Anträge (pag. 171 bzw. pag. 266): 1. Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 10. Mai 2022 sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Der Beschuldigte sei freizusprechen; 3. Die Kosten des erstinstanzlichen wie auch des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen; 4. Dem Beschuldigten sei eine Parteientschädigung inkl. MWSt. und Barauslagen auszurichten. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 8. Juni 2022 vollumfänglich angefochten (pag. 172). Das erstinstanzliche Urteil ist somit durch die Kammer gesamthaft zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 7. Verletzung des Anklagegrundsatzes Der Beschuldigte rügt mit Berufungsbegründung vom 14. Juli 2022 eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Konkret führt er dazu aus, aus dem Anklagesachverhalt würden keinerlei Ausführungen zum subjektiven Tatbestand ergehen. Es werde weder umschrieben, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich gehandelt habe, noch würden sich Ausführungen zu einer Sorgfalts- pflichtverletzung, zur Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Er- folges sowie einer Zumutbarkeit zur Vornahme der unterlassenen und gebotenen Handlung finden; ein fahrlässiges Handeln werde dem Beschuldigten somit auch nicht vorgeworfen. Schliesslich werde auch mit keinem Wort eine Garantenstellung umschrieben, was notwendig gewesen wäre, da es im Strafbefehl bzw. in der An- klage Hinweise auf ein unechtes Unterlassungsdelikt gebe. Aufgrund des unvoll- ständigen Anklagesachverhalts in Bezug auf die subjektiven Tatbestandselemente sei es der Verteidigung nicht möglich gewesen, sich gegen den Tatvorwurf effektiv zur Wehr zu setzen, da sie bis und mit Hauptverhandlung nicht gewusst habe, ob ein Vorsatz- oder ein Fahrlässigkeitsdelikt angeklagt gewesen sei. Gemäss BGE 143 IV 63 E. 2.2 sei entscheidend, dass der Beschuldigte genau wisse, durch welches Verhalten er sich habe strafbar machen sollen, damit er sich in seiner Ver- teidigung richtig vorbereiten könne. Der Umstand, dass der Verteidiger des Be- schuldigten insbesondere an der Hauptverhandlung offenbar «am Ziel vorbei plä- diert» habe, indem er nicht auf die Fahrlässigkeit eingegangen sei, untermauere exemplarisch, dass keine effektive Verteidigung möglich gewesen sei. Die Aus- 3 führungen der Vorinstanz, wonach die Verteidigung gewusst habe, dass die Staatsanwaltschaft von einer fahrlässigen Deliktsbegehung ausgehe, könne nicht annähernd gefolgt werden. Zum einen sei völlig irrelevant, was im Dispositiv er- wähnt werde, da einzig der Anklagesachverhalt massgebend sei. Zum andern habe die Verteidigung seinerzeit in der Einsprachebegründung beantragt, dass maximal von einer Fahrlässigkeit auszugehen sei, womit hervorgehe, dass sie nicht habe davon ausgehen können, dass die Staatsanwaltschaft ein Fahrlässigkeitsdelikt um- schrieben habe, andernfalls der Antrag in der Einsprachebegründung keinen Sinn ergeben hätte. Im Dispositiv sei überdies, so die Verteidigung weiter, weder Art. 12 Abs. 3 StGB noch Art. 100 Ziff. 1 SVG und unter dem Titel «wegen» nur die grobe Verletzung der Verkehrsregeln aufgeführt; von Fahrlässigkeit stehe nichts. Insge- samt erwecke der Strafbefehl den Eindruck, dass dem Beschuldigten ein Vorsatz- delikt vorgeworfen werde. Mit Sicherheit könne es nicht angehen, dass der Be- schuldigte bzw. dessen Verteidigung auf Indiziensuche gehen müsse, um heraus- zufinden, was die Staatsanwaltschaft wohl gemeint habe bzw. dem Beschuldigten letztlich vorwerfe, und sie zwinge den Beschuldigten damit zu Mutmassungen. Ins- gesamt handle es sich beim Strafbefehl bzw. bei der Anklage um einen in sich un- stimmigen Pfusch. Abschliessend führt die Verteidigung aus, die Vorinstanz hätte entweder die Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung zurückweisen können oder den Beschuldigten freisprechen müssen. Sie habe diesen jedoch oh- ne jegliche Sachverhaltsumschreibung in subjektiver Hinsicht wegen fahrlässiger grober Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und damit integral gegen das Anklage- und Immutabilitätsprinzip verstossen. Auch eine Verurteilung wegen vor- sätzlicher Verkehrsregelverletzung scheide vorliegend aus, zumal sich auch dazu keinerlei Ausführungen in subjektiver Hinsicht finden würden. Nicht zuletzt würde die Bejahung einer vorsätzlichen Begehungsweise auch den Erwägungen der Vor- instanz, welche festgehalten habe, dass ein vorsätzliches Handeln nicht gegeben sei, sowie dem geltenden Verschlechterungsverbot widersprechen (pag. 271 ff.). Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 zum An- klagegrundsatz bei Delikten gegen das Strassenverkehrsgesetz unter anderem Folgendes fest (E. 1.5.1 ff.): Nach der Rechtsprechung muss die Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG eine hinreichende Darstellung des Tatbestandsmerkmals der "ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer" enthalten. Besondere Umstände wie zum Beispiel ungünstige Witterungs- oder Strassenverhältnisse oder eine besondere Beschaffenheit des Tatfahrzeugs müssen daher Ge- genstand der Anklage bilden (vgl. Urteil 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.4). Allerdings kann sich eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit auch bereits aus der Schilde- rung des Verkehrsverhaltens ergeben (Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.5.5). Eine Ge- fahr für die Verkehrssicherheit liegt nach der Rechtsprechung unabhängig von den konkreten Stras- sen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, etwa bei einer massi- ven Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (vgl. für die diesbezüglich von der Recht- sprechung festgelegten Grenzwerte: BGE 143 IV 508 E. 1.3 mit Hinweisen) oder einer massiven Un- terschreitung des erforderlichen Abstands zu anderen Fahrzeugen (vgl. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV; BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.3.1; 1C_474/2020 vom 19. April 2021 E. 3.1; 6B_894/2020 vom 26. November 2020 E. 2.1) vor. Insoweit genügt, dass aufgrund der angeklagten groben Verkehrsregelverletzung sowie der Sachver- 4 haltsschilderung in der Anklage auf eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefahr geschlossen werden muss, ohne dass dies in der Anklageschrift zwingend explizit zu erwähnen ist. Weiter muss klar sein, ob dem Angeklagten Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen wird (BGE 120 IV 348 E. 3c). Dies gilt grundsätzlich auch für die Anklage von Verkehrsregelverletzungen (vgl. Urteile 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.2.1; 6B_1452/2019 vom 25. September 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 358), die sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Begehung straf- bar sind (vgl. Art. 90 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG; oben E. 1.4.2). Hinweise auf eine feh- lende Aufmerksamkeit in der Anklage beinhalten in der Regel einen Vorwurf der Fahrlässigkeit (vgl. Urteile 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.3; 6B_1452/2019 vom 25. September 2020 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 146 IV 358; 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4), während die For- mulierungen "mit Wissen und Willen" bzw. "in Kauf genommen" auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz hindeuten (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteile 6B_1090/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.4; 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4). Bei einer Anklage wegen Verletzung der Verkehrsregeln ist nach der Rechtsprechung zumindest von einer angeklagten fahrlässigen Tatbegehung auszugehen, es sei denn, die Anklage beinhalte einen darüber hinausgehenden Vorwurf eines vorsätzlichen Handelns (Urteile 6B_692/2020 vom 27. Sep- tember 2021 E. 1.3; 6B_267/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3; 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4; 6B_270/2012 vom 30. November 2012 E. 3.2). Die Rechtsprechung begründet dies da- mit, dass die vorsätzliche und fahrlässige Verkehrsregelverletzung gleichermassen strafbar sind (vgl. Urteile 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.3; 6B_267/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3). Die für die Annahme von Fahrlässigkeit erforderliche Pflichtverletzung ergibt sich dabei, auch wenn in der Anklage nicht explizit erwähnt, aus der im Strassenverkehr allgemein geltenden Pflicht zur Auf- merksamkeit (vgl. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV) und der als bekannt vorausgesetzten Kenntnis der Verkehrsregeln (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 3 lit. a SVG). Schildert die Anklage kein bewuss- tes Verhalten, ist daher von einer fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen, dies ins- besondere bei Verkehrsregelverletzungen, die - wie beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitun- gen oder die Missachtung des Vortrittsrechts - unter den angeklagten Umständen typischerweise durch fehlende Aufmerksamkeit im Strassenverkehr begangen werden. Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht nach der Rechtsprechung für eine Anklage we- gen vorsätzlicher Tatbegehung aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteil 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.2.1; vgl. auch Urteile 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3; 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; 6B_266/2018 vom 18. März 2019 E. 1.2; 6B_510/2016 vom 13. Juli 2017 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 483). Nicht zwingend ist daher, dass sich die Anklage explizit dazu äussert, ob der beschuldigten Person eine fahrlässige oder (eventual-) vorsätzliche Verletzung der Verkehrsre- geln vorgeworfen wird. Bei einer (eventual-) vorsätzlichen Missachtung der Verkehrsregeln stellt sich im Falle einer Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zudem die Frage des Vor- satzes in Bezug auf die Gefährdung Dritter, nämlich ob der Täter eine erhöhte abstrakte Gefahr, eine darüber hinausgehende konkrete Gefährdung oder gar eine Verletzung Dritter, d.h. eines Unfalls, in Kauf genommen hat oder ob diesbezüglich (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt. Der subjektive Tatbe- stand ist daher nicht bloss bezüglich der Verletzung der Verkehrsregeln, sondern auch hinsichtlich der damit einhergehenden Folgen bzw. der Risikoverwirklichung zu prüfen, wobei sich ein Eventualvor- satz sowohl auf die Inkaufnahme einer erhöhten abstrakten Gefahr als auch einer darüber hinausge- henden konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung Dritter beziehen kann. Lehre und Rechtspre- 5 chung sprechen in dieser Hinsicht von einem sog. "doppelten Vorsatz" (Urteil 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 3.6; HANS GIGER, SVG Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 9. Aufl. 2021, N 13 zu Art. 90 SVG; GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsge- setz, 2014, N 149 zu Art. 90 SVG). Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen (oben E. 1.4.2). Eine Anklage wegen gro- ber Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG beinhaltet daher mindestens einen Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (vgl. Urteile 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4; 6B_270/2012 vom 30. November 2012 E. 3.2). Mit Blick auf diese Erwägungen des Bundesgerichts ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vorliegend keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen. Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 11. Januar 2022, welcher gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift fungiert, vorgeworfen, am 17. August 2021 einen Lieferwagen gefahren zu haben, wobei sich der Anhänger vom Zugfahrzeug gelöst habe, links über den Fahrstreifen des Gegenverkehrs gefahren und danach in einen Baum gekracht sei und gleichzeitig eine Plakatwand touchiert habe. Der Beschuldigte habe das Zugfahrzeug und den Anhänger nicht vorschrifts- und ord- nungsgemäss zusammengekoppelt und die Sicherheitsverbindung nicht ange- bracht (pag. 41). Diesem angeklagten Sachverhalt sind keine Formulierungen wie «mit Wissen und Wollen» oder «in Kauf genommen» zu entnehmen. Zudem sind weder im Strafbefehl noch in den Akten weitere, über den Vorwurf hinausgehende Elemente ersichtlich, die auf ein vorsätzliches Handeln schliessen lassen würden. Dieser Ansicht war – entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung – offenbar auch die Verteidigung im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 115). Wenn die Verteidigung zudem moniert, dem Anklagesachverhalt lasse sich auch keine Sorgfaltspflichtverletzung entnehmen, wodurch dem Beschuldigten auch kein fahrlässiges Handeln vorgeworfen werde, ist dem entgegenzuhalten, dass die Um- schreibung im Strafbefehl, wonach der Beschuldigte den Anhänger und das Zug- fahrzeug nicht vorschrifts- und ordnungsgemäss zusammengekoppelt und die Si- cherheitsverbindung nicht angebracht habe, ohne Weiteres als Hinweis für dessen fehlende Aufmerksamkeit und damit als Vorwurf der Fahrlässigkeit zu verstehen ist (vgl. diesbezüglich E. 1.5.2 des hiervor aufgeführten Entscheids des Bundesge- richts, wonach Hinweise auf eine fehlende Aufmerksamkeit in der Anklage in der Regel den Vorwurf der Fahrlässigkeit beinhalten). Beim Vorwurf des nicht vor- schrifts- und ordnungsgemässen Zusammenkoppelns sowie des Nichtanbringens einer Sicherheitsverbindung handelt es sich denn auch typischerweise um Hand- lungen, welche durch fehlende Aufmerksamkeit begangen werden. Hinzu kommt, dass bei einer Anklage wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung mindestens von einer angeklagten fahrlässigen Tatbegehung auszugehen ist. Inwiefern für die Verteidigung des Beschuldigten vor der erstinstanzlichen Verhand- lung nicht ersichtlich war, ob konkret der Vorwurf des Vorsatzes oder der Fahrläs- sigkeit im Raum steht, ist für die Kammer nach dem Gesagten nicht nachvollzieh- bar. Daran vermag auch ihr Einwand, wonach sie anlässlich der erstinstanzlichen 6 Verhandlung offenbar am Ziel vorbeiplädiert habe, zumal sie auf die Fahrlässigkeit nicht eingegangen sei, nichts zu ändern (pag. 272). Diese Tatsache untermauert keineswegs exemplarisch, dass eine effektive Verteidigung nicht möglich gewesen wäre, da die Verteidigung im Rahmen des erstinstanzlichen Parteivortrages ledig- lich zum Sachverhalt plädierte. Konkret führte sie aus, man könne dem Beschuldig- ten gestützt auf die Aktenlage nicht vorwerfen, es unterlassen zu haben, den An- hänger korrekt abgekoppelt [recte: angekoppelt, vgl. pag. 126] zu haben. Zudem spreche das Spurenbild dafür, dass die Sicherheitsleine angebracht worden sei. Der Umstand, dass die Sicherheitsleine gerissen habe, könne dem Beschuldigten nicht angelastet werden, weshalb er im Ergebnis freizusprechen sei (pag. 116). Gestützt auf diese Ausführungen ging die Verteidigung erstinstanzlich offenbar da- von aus, der Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich erwiesen und forderte infolge- dessen einen Freispruch. Zu den rechtlichen Ausführungen und somit auch zur Frage des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit gelangte sie gar nicht erst, was jedoch nicht einer mangelhaften Anklageschrift, sondern ihrer eigenen rechtlichen Auffas- sung zuzuschreiben ist. Dass die Verteidigung in der Einsprachebegründung über- dies darauf hinwies, es könne maximal von einer fahrlässigen Handlung ausge- gangen werden, was darauf hindeuten solle, dass sie nicht davon habe ausgehen können, dass im Strafbefehl ein Fahrlässigkeitsdelikt umschrieben werde (pag. 272), vermag mit Blick darauf, dass die Verteidigung auch erstinstanzlich der Überzeugung war, der Strafbefehl gehe von Fahrlässigkeit aus (pag. 115), eben- falls nichts zu ändern. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass eine Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht gegeben ist. Auch wenn im Strafbefehl nicht explizit erwähnt wird, ob der Beschul- digte vorsätzlich oder grobfahrlässig handelte, ist vorliegend klar, was ihm in sub- jektiver Hinsicht vorgeworfen wird. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, wonach bei einer Verletzung der Verkehrsregeln zumindest von einer fahr- lässigen Tatbegehung auszugehen ist (insbesondere bei Strassenverkehrsdelikten, die wie vorliegend typischerweise durch fehlende Aufmerksamkeit begangen wer- den), steht fest, dass dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 11. Januar 2022 (mindestens) Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Sachverhalt 8.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 11. Januar 2022 Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 11. Januar 2022 folgendes Verhalten vorgeworfen (pag. 41; vgl. auch Ziff. 7 hiervor): A.________ fuhr einen Lieferwagen, wobei sich der Anhänger vom Zugfahrzeug löste und links über den Fahrstreifen des Gegenverkehrs fuhr und danach in einen Baum krachte und gleichzeitig noch eine Plakatwand touchierte. A.________ hatte das Zugfahrzeug und den Anhänger nicht vorschrifts- und ordnungsgemäss zusammengekoppelt und brachte die Sicherheitsverbindung nicht an. 8.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt 7 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bestreitet der Beschuldigte nicht, mit dem im Strafbefehl genannten Lieferwagen am 17. August 2021 um 12:30 Uhr in C.________ unterwegs gewesen zu sein und dabei den fraglichen Arbeitsanhänger angekuppelt gehabt zu haben. Der Beschuldigte bestreitet ebenfalls nicht, dass sich der Arbeitsanhänger vom Zugfahrzeug loslöste, als er mit diesem den Kreis- verkehr in Richtung E.________ verlassen hatte. Unbestritten ist sodann, dass der Anhänger über die Gegenfahrbahn rollte, in einen Baum krachte und schliesslich eine Plakatwand touchierte. Schliesslich hat als unbestritten zu gelten, dass der Beschuldigte die korrekte Anbringung des Anhängers über der Kugel lediglich visu- ell geprüft hatte (pag. 144, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. auch pag. 9). Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, den Anhänger nicht ordnungs- und vorschriftsgemäss angekuppelt und die Sicherheitsleine nicht angebracht zu haben (pag. 144, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung mit Verweis auf pag. 115 f.). 9. Beweiswürdigung 9.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 141 f., S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.2 Objektive und subjektive Beweismittel Die Vorinstanz hat die zu würdigenden Beweismittel – konkret den Anzeigerapport vom 12. September 2021 samt Beilagen (pag. 1 ff.), den Berichtsrapport vom 2. September 2021 des Technischen Verkehrszugs der Kantonspolizei Bern (TVZ) (pag. 11 ff.), die Fotodokumentation der Kantonspolizei Bern vom 19. August 2021 (pag. 14 ff.), je eine E-Mail von F.________ (Mitarbeiter des TVZ) vom 31. März 2022 und vom 4. Mai 2022 (pag. 89 und pag. 96 ff., inkl. Anhang) sowie eine Ak- tennotiz der erstinstanzlichen Verfahrensleiterin vom 4. Mai 2022 (pag. 95) – vollzählig aufgelistet und deren Inhalt korrekt zusammengefasst; es kann integral darauf verwiesen werden (pag. 145 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). 9.3 Beweiswürdigung der Kammer Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nach Ansicht der Kammer korrekt ausge- fallen; darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (pag. 147 f., S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend hält die Kammer Folgendes fest: Was die Ankupplung des Anhängers betrifft, führte die Verteidigung in ihrer Ein- sprachebegründung vom 26. Januar 2022 aus, gestützt auf die Feststellung im Be- richtsrapport, wonach «die Verbindung zwischen Deichsel und Kugelkopf in Ord- nung» gewesen sei, könne widerlegt werden, dass der Beschuldigte den Anhänger nicht ordnungsgemäss an sein Zugfahrzeug gekoppelt habe (pag. 47). Diese Be- hauptung erweist sich als falsch. Dem Berichtsrapport vom 2. September 2021 ist zu entnehmen, dass der Arbeitsanhänger sowie der Lieferwagen vor Ort und in 8 Anwesenheit des Beschuldigten ordnungsgemäss zusammengekoppelt worden seien. Das Abreissseil sei dabei nicht angebracht worden, zumal dieses nicht kom- plett gewesen sei. Anschliessend habe man die Deichsel des Anhängers mit Hilfe eines mobilen Wagenhebers um 12 cm angehoben, wobei sich auch das Heck des Lieferwagens angehoben habe. Bei diesem Anheben hätten starke Zugkräfte auf die Anhängerkupplung gewirkt, welche jedoch trotz des Drucks nicht aufgegangen sei. Dies besage, dass die Verbindung zwischen Deichsel und Kugelkopf in Ord- nung gewesen sei (pag. 12 f.). Die Anhängerkupplung wurde somit am Unfalltag noch vor Ort auf allfällige technische Defekte in der Verbindung zwischen Deichsel und Kugelkopf geprüft; solche konnten indes nicht gefunden werden. Aus der Fest- stellung von F.________ im Berichtsrapport lässt sich jedoch keineswegs ableiten, dass der Beschuldigte am fraglichen Tag den Anhänger ordnungsgemäss an das Zugfahrzeug angekuppelt hätte. Die Feststellungen im Bericht widerlegen zudem die Aussagen des Beschuldigten, wonach er vor der Abfahrt visuell geprüft habe, ob der grüne Bereich des Kontroll- schilds sichtbar sei (pag. 9). Wie eben ausgeführt, wiesen weder das Zugfahrzeug noch die Anhängerkupplung bzw. deren Verbindung technische Mängel auf, was sich zweifelsohne aus der Prüfung vor Ort ergibt. Dass sich der Anhänger damit «einfach so» bzw. trotz sichtbarem grünen Bereich des Kontrollschilds von der Kupplung des Zugfahrzeugs gelöst hätte, ist sehr unwahrscheinlich. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kontrollstift einen Defekt gehabt und damit ein korrektes Ankuppeln suggeriert hatte (vgl. pag. 115 [erstinstanzlicher Parteivortrag der Verteidigung]). Diesfalls hätte der Kontrollstift nämlich auch bei der Kontrolle durch den TVZ der Kantonspolizei Bern defekt sein müssen, was mit Sicherheit bemerkt worden wäre. Ausführungen dazu finden sich im Berichtsrapport indes nicht, womit ein Defekt des Kontrollstifts ebenfalls ausgeschlossen werden kann. Die Verteidigung machte weiter geltend, vom Umstand, dass sich der Anhänger losgelöst habe, könne nicht auf eine falsche Ankupplung geschlossen werden, zu- mal es auch möglich sei, dass sich Anhänger selbständig vom Zugfahrzeug lösen würden (bspw. beim Befahren einer Schwelle oder bei einer Kurvenfahrt, pag. 115). Die Vorinstanz hielt dazu fest, es sei unbestritten, dass sich die Abkopplung auf ge- rader Strecke zugetragen habe, womit die Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger keinen erheblichen Belastungen ausgesetzt gewesen sei (pag. 148, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Ansicht teilt die Kammer, wenn auch mit einer kleinen Korrektur: Dem Anzeigerapport vom 12. September 2021 lässt sich betreffend Unfallhergang entnehmen, dass der Beschuldigte mit seinem Anhänger von der G.________ herkommend beabsichtigt habe, beim Kreisverkehrsplatz die erste Ausfahrt Richtung E.________ zu befahren. Nach dem Kreisverkehrsplatz habe der Beschuldigte in den Seitenspiegel geschaut und be- merkt, dass sich der Anhänger selbstständig gemacht habe. Dieser sei auf der Sei- te der H.________ (Fluss) in einen Baum gefahren und habe dabei auch noch eine Plakatwand touchiert. Vom Unfallhergang wurde eine Skizze erstellt (pag. 3). Auf- grund dieser Skizze sowie gestützt auf die Fotoaufnahme gemäss Pagina 15 wird klar, dass sich der Anhänger zu dem Zeitpunkt von der Kupplung gelöst haben muss, als der Beschuldigte die Kurve fuhr und anschliessend auf die E.________ einbog. Hätte sich der Anhänger, wie von der Vorinstanz angenommen, nämlich 9 erst auf der Gerade der E.________ (also nach dem Abbiegen im Kreisverkehr) gelöst gehabt, wäre er kaum schräg über die Gegenfahrbahn gefahren. Es ist also davon auszugehen, dass sich der Anhänger vom Zugfahrzeug löste, weil der Be- schuldigte in und wieder aus dem Kreisverkehr gefahren war und der Anhänger anschliessend mit dem Schwung aus der Kurve eine andere Richtung als das Zug- fahrzeug einschlug. Nichtsdestotrotz vermag diese kleine Korrektur am Ergebnis nichts zu ändern. Dem Berichtsrapport von F.________ lässt sich nämlich entneh- men, dass während der Prüfung des Anhängers durch den TVZ starke Zugkräfte auf die Anhängerkupplung gewirkt hätten. Unter der Prämisse, dass der Anhänger tatsächlich ordnungsgemäss angekuppelt gewesen wäre, ist nicht davon auszuge- hen, dass dieser sich bei der einmaligen Kurve im Kreisverkehr und bei nur gerin- ger Belastung, nicht jedoch bei der Prüfung des Anhängers des TVZ gelöst hätte. Für diese Annahme gibt es in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr lässt sich die Abkopplung genau an dieser Stelle damit erklären, dass der Anhänger nicht ordnungsgemäss angekuppelt worden war und sich schliesslich aufgrund der Kurve im Kreisverkehr vom Zugfahrzeug löste. Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass der Anhänger durch den Beschuldigten nicht korrekt am Zugfahrzeug angekuppelt worden war, so dass sich der Anhänger nach dem Pas- sieren des Kreisverkehrs vom Zugfahrzeug löste. Für die Frage, ob der Beschuldigte vor seiner Abfahrt eine Sicherheitsverbindung angebracht hatte oder nicht, kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 149 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Der Beschuldigte führte am Tattag gegenüber der Polizei am Unfall- ort und nach erfolgter Rechtsbelehrung aus, er könne nicht sagen, ob er die Abriss- leine vom Anhänger am Zugfahrzeug angebracht bzw. befestigt habe oder nicht (pag. 9). Auf mehrmalige konkrete Nachfrage des Mitarbeiters des TVZ und eben- falls nach mündlicher Rechtsbelehrung erklärte er sodann, er wisse nicht, wo sich der Rest der Sicherheitsverbindung befinde, vermutlich habe er diese nicht am Lie- ferwagen montiert, als er den Anhänger angekuppelt habe (pag. 12). Bereits diese Ausführungen sprechen dafür, dass der Beschuldigte schlicht vergessen hatte, die Sicherheitsverbindung zu montieren. Entgegen der Auffassung der Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung spricht auch das Spurenbild der übrig gebliebenen Abrissleine nicht für ein Anbringen derselben (pag. 116). Im Zeitpunkt der Untersuchung betrug die Sicherheitsverbindung gerade mal 5 cm (pag. 12). Dies ist allerdings – und wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt – keineswegs ein Indiz dafür, dass die Sicherheitsverbindung im Rahmen des Unfalls vom 17. August 2021 riss. Gegen diese Annahme spricht – nebst den Aussagen des Beschuldigten – einerseits der Umstand, dass rund um das Unfallgeschehen offen- bar weder von der ausgerückten Polizeipatrouille noch von den Mitarbeitern des TVZ ein Gegenstück der 5 cm langen Abrissleine gefunden wurde. Wäre eine Si- cherheitsverbindung angebracht gewesen und wäre diese tatsächlich gerissen, so wäre deren Gegenstück kaum einfach spurlos verschwunden, sondern hätte in unmittelbarer Nähe gefunden werden müssen. Andererseits spricht auch der Un- fallhergang gegen das Anbringen einer Sicherheitsverbindung, zumal diesfalls der Anhänger kaum – auch nicht im Falle eines Risses – derart weit über die Gegen- fahrbahn gerollt, sondern früher zum Stillstand gekommen wäre. Der Schluss der 10 Vorinstanz, wonach es in Anbetracht der nur geringen Belastung der Verbindung zwischen Anhänger und Zugfahrzeug nicht naheliegend erscheine, dass nach der Abkopplung des Anhängers zusätzlich auch noch die Sicherheitsleine gerissen ha- be, ist daher nichts als folgerichtig. 9.4 Beweisergebnis Die Kammer erachtet gestützt auf die Erwägungen hiervor den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 11. Januar 2022 als erstellt. Konkret ist erwiesen, dass der Beschuldigte den Anhänger am 17. August 2021 nicht ordnungs- und vor- schriftsgemäss an sein Zugfahrzeug angekuppelt und die Sicherheitsverbindung nicht angebracht hatte. Als der Beschuldigte von der G.________ herkommend in den Kreisverkehr fuhr und anschliessend die erste Ausfahrt auf die E.________ nahm, löste sich der Anhänger vom Zugfahrzeug, fuhr links über den Fahrstreifen der Gegenfahrbahn und krachte anschliessend in einen Baum. Dabei touchierte er auch noch eine Plakatwand. III. Rechtliche Würdigung 10. Theoretische Grundlagen zum Tatbestand Den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hin- sicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicher- heit ernstlich gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesent- liches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Um- stände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_417/2021 vom 14. April 2022 E. 3.2.1 und 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Mit dem Wortlaut ("hervorruft oder in Kauf nimmt") erfasst der Vergehenstatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG insbesondere vorsätzliches und eventualvorsätzliches Ver- halten. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist der Tatbestand nach konstanter Rechtsprechung indes auch bei fahrlässiger Begehung anwendbar (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 126 IV 192 E. 2c; Urteil 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 1). Subjektiv er- fordert Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrs- regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1 und 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlich- keit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Be- tracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden pflichtwid- rig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Die Annahme ei- ner groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbe- 11 denken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nicht- bedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rück- sichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objek- tiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Ver- halten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milde- ren Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1; 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B_1439/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen). 11. Subsumtion Für die Subsumtion kann vorab wiederum auf die zutreffenden Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 151 ff., S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Indem der Beschuldigte den Anhänger nicht korrekt an das Zugfahrzeug koppelte und zudem auch keine Sicherheitsverbindung anbrachte, verletzte er die Vorschrif- ten gemäss Art. 57 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11), Art. 29 und Art. 30 SVG sowie Art. 189 Abs. 5 und Art. 219 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) und damit wichtige Bestimmungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Da die Handlungen in räumlicher und zeitlicher Hinsicht dermassen eng aufeinan- derfolgten, ist mit der Vorinstanz von einer natürlichen Handlungseinheit auszuge- hen. Weiter erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG, dass der Beschuldigte mit seinem Verhal- ten eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen hat, wobei eine erhöhte abstrakte Gefährdung für die Erfüllung des Tatbestands bereits ausreichend ist. Dass es vorliegend nicht zu einer konkreten Gefährdung kam, ist unbestritten, zumal niemand verletzt oder geschädigt wurde. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festhielt, schuf der Beschuldigte mit seinem Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmende. Der An- hänger löste sich, nachdem der Beschuldigte den Kreisverkehr passiert hatte, und rollte quer über die Gegenfahrbahn und über den Radstreifen, bis er schliesslich in einen Baum krachte und so zum Stillstand kam (pag. 3 und pag. 15). Dass dabei lediglich eine Plakatwand touchiert wurde, nicht jedoch ein anderes (entgegen- kommendes) Fahrzeug oder Fahrrad, ist nur dem Zufall zu verdanken. Der Unfall ereignete sich an einem Arbeitstag (Dienstag) und zu einer Uhrzeit, zu welcher normalerweise viele Autos und Fahrradfahrer unterwegs sind bzw. sein können (12:30 Uhr, Beginn/Ende Mittagspause). Der Anhänger hätte ohne Weiteres in ein entgegenkommendes Fahrzeug oder Fahrrad krachen und dabei einen beträchtli- chen Schaden anrichten können. Hinzu kommt, dass der Anhänger geradewegs auf ein Trottoir zusteuerte, auf welchem sich ebenso Fussgänger hätten befinden und dabei getroffen werden können. Dass der Anhänger nur in einen Baum krach- te, ist somit ebenfalls ein glücklicher Zufall. Damit lag die Möglichkeit der Verwirkli- 12 chung einer abstrakten Gefährdung bzw. einer konkreten Rechtsgutverletzung na- he. Auf der subjektiven Seite ist festzuhalten, dass der Beschuldigte entgegen der vor- instanzlichen Ausführungen eine mögliche Rechtsgutverletzung nicht in Kauf nahm, ansonsten er eventualvorsätzlich gehandelt hätte. Dafür finden sich in den Akten jedoch keine Anhaltspunkte. Fest steht hingegen, dass der Beschuldigte über eine langjährige Erfahrung in der Transportbranche verfügt und damit bestens über ein vorschrifts- und ordnungsgemässes Ankuppeln eines Anhängers (inkl. Sicherheits- verbindung) informiert war. Indem er den Anhänger und das Zugfahrzeug nicht ordnungsgemäss koppelte und insbesondere keine Sicherheitsverbindung an- brachte, verhielt er sich gegenüber anderen Rechtsgütern bedenken- bzw. rück- sichtslos. Er richtete mithin zu wenig Aufmerksamkeit auf sein Handeln und ver- traute pflichtwidrig darauf, dass nichts passieren werde. Der Beschuldigte handelte grobfahrlässig und erfüllt damit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist demnach der groben Verletzung von Verkehrsregeln, began- gen am 17. August 2021 in C.________, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 12. Anwendbares Recht Die hier zu beurteilende Tat ereignete sich am 17. August 2021 und damit nach In- krafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB am 1. Januar 2018. Es ist damit geltendes Recht anzuwenden. 13. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung Für die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 154 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 14. Strafrahmen und Strafart Eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstra- fe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Strafrahmen reicht damit von Freiheitsstrafe von drei Tagen bis zu drei Jahren (Art. 40 Abs. 1 StGB) bzw. bei der Geldstrafe von drei bis zu 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. 6 hiervor) kommt obe- rinstanzlich lediglich die Geldstrafe als Strafart in Frage. So oder anders wäre je- doch auch die Kammer zum Ergebnis gelangt, dass insbesondere mit Blick auf die Höhe der auszufällenden Strafe vorliegend einzig die Geldstrafe die angemessene Strafart darstellt. 15. Konkrete Strafzumessung 13 15.1 Tatkomponenten 15.1.1 Objektives Tatverschulden Bezüglich der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist festzuhalten, dass es zu keiner konkreten Gefährdung kam, jedoch zu einer erhöhten abstrakten. Es ist nicht dem Verhalten des Beschuldigten, son- dern einzig dem Zufall zu verdanken, dass weder ein entgegenkommendes Fahr- zeug oder Fahrrad, noch Fussgänger vom Anhänger getroffen wurden. Der An- hänger überquerte nach der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr ungebremst die Ge- genfahrbahn und den Radstreifen und krachte anschliessend in einen Baum, wobei er auch noch eine Plakatwand touchierte. In Anbetracht dessen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dieser Strecke immerhin 50 km/h betrug und der 700 bis 750 kg schwere Anhänger ungebremst über die Gegenfahrbahn und den Rad- streifen rollte, hätte weitaus Schlimmeres als lediglich der Zusammenprall mit ei- nem Baum bzw. einer Plakatwand passieren können. Zu berücksichtigen ist, dass sich der Unfall zur Mittagszeit und damit zu einem Zeitpunkt ereignete, wo erfah- rungsgemäss viele Menschen unterwegs sind (bspw. aufgrund anstehender Mit- tagspausen oder Rückkehr an den Arbeitsplatz, Schulschluss etc.). Bei einem Zu- sammenprall des Anhängers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug oder gar mit einem Fahrradfahrer hätten somit erhebliche Schäden entstehen können. Par- allel zur Gegenfahrbahn bzw. hinter dem Baum, in welchen der Anhänger unge- bremst hineinkrachte, verläuft zudem ein Trottoir für Fussgänger (pag. 16). Zum Unfallzeitpunkt befanden sich – soweit ersichtlich – glücklicherweise keine Men- schen darauf. Wären solche Fussgänger vom Anhänger jedoch getroffen worden, hätte dies aufgrund des Gewichts des Anhängers zu schlimmen Verletzungen führen können. Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass die hier tangierten Gesetzesbe- stimmungen zentrale Regeln darstellen und unmittelbar der Verkehrssicherheit und dem Schutz von Leib und Leben dienen, zumal sich ein Anhänger vollständig der Kontrolle des Fahrzeugführers entzieht, sobald er sich vom Zugfahrzeug abgelöst hat. Überdies führte der hier zu beurteilende Vorfall zu einem Schaden von ledig- lich CHF 2'100.00 (pag. 5), welcher sich somit in Grenzen hielt. Mit Blick auf den doch weiten Strafrahmen ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten insgesamt als leicht zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz für das objektive Tatverschulden veranschlagte Einsatzstrafe von 16 Tagessätzen ist nicht zu beanstanden. 15.1.2 Subjektives Tatverschulden Wie die rechtliche Subsumtion unter Ziff. 11 hiervor ergeben hat, handelte der Be- schuldigte grobfahrlässig. Während für die Beurteilung des subjektiven Tatbe- stands von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht relevant ist, ob die beschuldigte Person be- wusst oder unbewusst fahrlässig handelte, ist im Rahmen der Strafzumessung eine Strafminderung lediglich bei unbewusster Fahrlässigkeit zu gewähren (HANS MA- THYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 256). Der Beschuldigte handelte vorliegend bewusst fahrlässig, so dass ihm keine Strafminderung zu gewähren ist. 14 (Weitere) besondere Beweggründe, die zu berücksichtigen wären, sind nicht er- sichtlich. Die Tat wäre sodann ohne Weiteres vermeidbar gewesen, indem der Beschuldigte den Anhänger mit der nötigen Aufmerksamkeit an das Zugfahrzeug gekoppelt und die Sicherheitsverbindung angebracht hätte. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich insgesamt neutral auf die Strafe aus. 15.2 Täterkomponenten Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind neutral zu gewichten. Gemäss Angaben anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung wuchs der Beschuldigte in einer Grossfamilie auf dem Land auf und absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit eine Lehre als I.________. Während des Militärdienstes schloss er die Lastwagenprüfung ab und stieg im Anschluss in die Transportbran- che ein, wo er fünf Jahre als J.________ unterwegs war. Nach dieser Zeit wechsel- te der Beschuldigte in die L.________, wo er heute als K.________ tätig ist (pag. 112 Z. 19 ff. sowie pag. 279). Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat – soweit ersichtlich – auch keine Kinder (pag. 112 Z. 31 und pag. 280). Negativ wirken sich indes die Vorstrafen des Beschuldigten aus. Am 12. April 2013 wurde er von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen grober Verkehrsre- gelverletzung sowie wegen Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung zu ei- ner bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausma- chend CHF 2'200.00, bei einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Busse in der Höhe von CHF 600.00 verurteilt. Nur kurz nach Ablauf dieser Probezeit delinquierte der Beschuldigte erneut und wurde vom Gerichtspräsidium Zofingen mit Urteil vom 29. August 2017 wegen versuchter Irreführung der Rechtspflege, wegen Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und wegen (einfacher) Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 12'800.00, verurteilt. Dabei wurde für eine Teilstrafe von 80 Tagessätzen der bedingte Vollzug gewährt und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Auch zu diesem Urteil wurde noch eine Busse von CHF 600.00 ausge- sprochen (pag. 283 f.). Dem ADMAS-Auszug sind aufgrund dieser Verurteilungen die entsprechenden Administrativmassnahmen zu entnehmen (Entzug des Füh- rerausweises für 13 Monate sowie vorsorglicher bzw. anschliessend definitiver Si- cherungsentzug auf unbestimmte Zeit, pag. 285 ff.). Weiter ist diesem Auszug auch zu entnehmen, dass dem Beschuldigten bereits im Juni 2010 sowie im April 2012 der Lernfahrausweis bzw. der Ausweis entzogen werden musste (wegen Angetrun- kenheit sowie schwerer Widerhandlung für vier Monate [pag. 292 f.] bzw. wegen Angetrunkenheit für einen Monat [pag. 292]). Die Strafempfindlichkeit ist durchschnittlich, was neutral zu gewichten ist. Im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte korrekt, was sich ebenfalls neutral auswirkt. Insgesamt fallen die Täterkomponenten aufgrund der einschlägigen Vorstrafen so- wie des schlechten automobilistischen Leumunds des Beschuldigten strafer- höhend, nämlich im Umfang von vier Tagessätzen, ins Gewicht. 15 15.3 Konkretes Strafmass Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten resultiert für den Schuld- spruch wegen grober Verkehrsregelverletzung im Ergebnis eine Geldstrafe von insgesamt 20 Tagessätzen. Da die Kammer allerdings an das Verschlechterungs- verbot gebunden ist, bleibt es vorliegend bei der von der Vorinstanz ausgespro- chenen Geldstrafe in der Höhe von 15 Tagessätzen. 15.4 Höhe des Tagessatzes Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf zehn Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessat- zes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzmini- mum. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. Ziff. 6 hier- vor) umfasst die Höhe des Tagessatzes nicht. Gemäss Bundesgericht stellen ver- besserte finanzielle Verhältnisse Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO dar, die dem ersturteilenden Gericht unter Umständen noch nicht bekannt sein konnten, weshalb das Berufungsgericht befugt ist, die Höhe des einzelnen Ta- gessatzes anzupassen und so den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils gerecht zu werden (Urteil des Bundes- gerichts 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5.4.3). Gemäss oberinstanzlich eingeholtem Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse erzielt der Beschuldigte aktuell ein monatliches Einkommen von CHF 6'087.00 (pag. 280 f.). Ob darin auch ein 13. Monatslohn enthalten ist, lässt sich dem Erhe- bungsbericht nicht entnehmen. Mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Jahr 2021 (vgl. pag. 38 f., pag. 112 Z. 37 und pag. 121) sowie die Tatsache, dass er nach wie vor in der gleichen Position (und wohl auch in der glei- chen Firma) tätig ist, ist davon auszugehen, dass es sich beim obgenannten Betrag um den monatlichen Nettolohn ohne Anteil eines 13. Monatsgehalts handelt und dieses somit noch hinzuzurechnen ist. Das jährliche Nettoeinkommen des Be- schuldigten (inkl. 13. Monatslohn) beträgt damit CHF 79'131.00 – was in etwa sei- nem Jahreseinkommen 2021 entspricht (pag. 121) – und das monatliche Einkom- men rund CHF 6'590.00. Nach Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25% resultiert daraus ein Tagessatz von CHF 160.00. Im Ergebnis beläuft sich die Geldstrafe damit auf 15 Tagessätze zu CHF 160.00, ausmachend CHF 2'400.00. 15.5 Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 16 Hinsichtlich der Frage des Vollzugs kann integral auf die korrekten erstinstanzli- chen Ausführungen verwiesen werden (pag. 159, S. 22 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung): Vorliegend weist der Beschuldigte diverse Vorstrafen und Administrativmassnahmen auf (pag. 27 f. und 29 ff.; vgl. auch oben Ziff. IV.5.1), die von einem schlechten automobilistischen Leumund zeugen. Der Beschuldigte zeigte sich in der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung zwar durchaus einsichtig und beteuerte, dass er aus den Administrativmassnahmen gelernt habe (pag. 113). Dies vermag indessen nichts an dem Umstand zu ändern, dass der Beschuldigte mit dem hier zu begrün- denden Urteil vom 10.05.2022 bereits zum dritten Mal aufgrund einer Widerhandlung gegen strassen- verkehrsrechtliche Vorschriften zu einer Geldstrafe verurteilt wird. So erachtete denn auch bereits das Gerichtspräsidium Zofingen im Urteil ST.2017.59 vom 29.08.2017 einen vollbedingten Vollzug als un- genügend, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Strassenverkehrsdelikte abzuhalten (pag. 79 f.). Die vorliegend zu beurteilende Delinquenz fand sodann auch innerhalb der im Urteil ________ vom 29.08.2017 angeordneten Probezeit statt, wenn auch nur wenige Tage vor Ablauf der Probezeit (vgl. pag. 93 f.). Unter Würdigung der Gesamtumstände erscheint ein erneuter voll- oder teilbedingter Vollzug der Geldstrafe somit nicht als genügend wirksam, um den Beschuldigten von weiteren Widerhandlungen gegen strassenverkehrsrechtliche Bestimmungen abzuhalten. Stattdessen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorliegend nur bei einem unbedingten Vollzug der Geldstrafe zu einem inskünftig korrekten Verhalten im Strassenverkehr bewogen werden kann. Die vorliegend auszusprechende Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 160.00, ausmachend CHF 2'400.00, ist damit unbedingt auszusprechen. Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz vollumfänglich und hat dazu keine weiteren Bemerkungen. Dem Beschuldigten kann der bedingte Vollzug vorliegend nicht gewährt werden, die Strafe ist zu vollziehen. V. Widerruf Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe ist nur zu widerru- fen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszuge- hen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzu- nehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüs- se auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisa- tionsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umstän- den eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 S. 143 f.). 17 Wenngleich an die Prüfung des Widerrufs weder strengere noch mildere Anforde- rungen an die Prognose gestellt werden dürfen als bei der Gewährung des beding- ten Vollzugs, sind in Bezug auf den bedingten Strafvollzug und den Widerruf unter- schiedliche Entscheide möglich (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 41 und 43 zu Art. 46, mit Hinweisen). So fällt et- wa in Bezug auf die Einschätzung des Rückfallrisikos im Widerrufsverfahren die (rückfallmindernde) Wirkung einer zu vollziehenden Strafe ausser Betracht, nach- dem die neue Strafe bedingt ausgesprochen wurde (vgl. BGE 100 IV 252 E. 3 S. 258). In zeitlicher Hinsicht ist das gesamte Verhalten des Verurteilten während der Probezeit zu würdigen und nicht nur jenes, welches mit der neu zu beurteilen- den Straftat zusammenhängt. Namentlich ist auch früheres Verhalten, das eine Nichtbewährung i.S.v. Art. 46 StGB darstellt, zu berücksichtigen, und zwar auch dann, «wenn es im früheren Verfahren nicht zum Widerruf führte, und es ist zu prü- fen, ob es in Verbindung mit den neuen Gründen zum Widerruf (…) Anlass gibt» (BGE 103 IV 138 E. 2 S. 139; vgl. auch SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 10 zu Art. 46). Die Vorinstanz verzichtete trotz der mehrfachen Verurteilungen des Beschuldigten im Bereich des Strassenverkehrsrechts darauf, den mit Urteil des Gerichtspräsidi- ums Zofingen gewährten bedingten Vollzug einer Teilgeldstrafe von 80 Tagessät- zen zu CHF 80.00 zu widerrufen, zumal die Bezahlung der mit vorliegendem Urteil ausgesprochenen Geldstrafe ein genügendes Warnsignal darstelle. Sie verzichtete zudem auf eine Verwarnung oder Verlängerung der Probezeit, da die vierjährige Probezeit zum Zeitpunkt des Vorfalls nur knapp nicht abgelaufen sei (pag. 160, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Erwägungen kann vorliegend nur bedingt gefolgt werden. Unter Berücksich- tigung des Strafregisterauszugs, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2017 zur Bezahlung einer Geldstrafe von immerhin CHF 6’400.00 (80 Tagessätze zu CHF 80.00) verurteilt wurde, ist fraglich, ob die vorliegende Strafe (15 Tagessätze zu CHF 160.00, ausmachend CHF 2'400.00) ein genügen- des Warnsignal darstellt. Nach Ansicht der Kammer hätte der Widerruf des mit Ur- teil vom 29. August 2017 gewährten bedingten Teilvollzugs angeordnet werden können. Auch das Aussprechen einer Verwarnung oder eine Verlängerung der Probezeit wäre bei Verzicht auf den Widerruf durchaus möglich gewesen. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, ereignete sich der hier zu beurteilende Vorfall nur vier Tage vor Ablauf der Probezeit. Der Beschuldigte hat diese – wenn auch knapp – grundsätzlich nicht bestanden. Hinzu kommt, dass ihm bereits mit Urteil der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 12. April 2013 eine Probezeit von drei Jahren auferlegt wurde. Diese lief am 12. April 2016 ab. Nur drei Monate später, nämlich am 13. Juli 2016, delinquierte der Beschuldigte erneut im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes, womit er diese Probezeit nur knapp bestand. Eine Ver- längerung der Probezeit im Sinne einer Bewährungsprobe hätte mit Blick auf diese Ausführungen ohne Weiteres durch die Vorinstanz vorgenommen werden können. Gleiches gilt für das Aussprechen einer Verwarnung. Die Kammer ist indessen auch hier an das Verschlechterungsverbot gebunden, womit eine anderweitige Entscheidung diesem zuwiderlaufen würde. Vom Widerruf des bedingten Vollzugs bzw. einer Verwarnung oder Verlängerung der Probezeit ist demnach abzusehen. 18 VI. Kosten und Entschädigung 16. Verfahrenskosten 16.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgehend werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'100.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Desgleichen gilt für die erstinstanzlichen Kosten für das Widerrufsverfahren in der Höhe von CHF 300.00. 16.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich unterliegt, hat er die ge- samten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, zu tra- gen. Für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden CHF 300.00 ausge- schieden und ebenfalls dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 17. Entschädigung Eine Parteientschädigung ist sowohl für das erst- als auch das oberinstanzliche Verfahren nicht auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 19 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt der groben Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 17. August 2021 in C.________, und in Anwendung der Artikel 34, 47 StGB 29, 30 Abs. 3, 90 Abs. 2 SVG 57 Abs. 1, 70 Abs. 1 VRV 189 Abs. 5, 219 Abs. 1 lit. a VTS 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 160.00, ausmachend CHF 2'400.00. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'100.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00. II. 1. Der A.________ mit Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 29. August 2017 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 80.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 2 StGB). 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren im Umfang von CHF 300.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 300.00, werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 20 - der Motorfahrzeugkontrolle Kanton D.________ (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Gerichtspräsidium Zofingen (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 9. Januar 2023 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Hebeisen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 21