in Anwendung der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.C. hiervor sowie Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB, Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 24'961.50. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3'500.00. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: