eingestellt wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung (Ziff. I. des Urteils des Regionalgericht Bern-Mittelland vom 22. Februar 2022). B. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich qualifiziert begangen durch Erwerb von 400 Gramm Kokaingemisch (Ziff. I.1.1.n AKS), ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung (Ziff. II. des Urteils des Regionalgericht Bern-Mittelland vom 22. Februar 2022). C.