Die Kammer setzt die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 3'463.65 (inkl. Auslagen und MWST) fest. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwältin B.________ hat auf die Geltendmachung eines vollen Honorars verzichtet. VI. Verfügungen 14. Für die weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv und Ziff. IV.11.7. hiervor verwiesen.