Rechtsanwältin B.________ ist für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 14'907.40 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 14'907.40 zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwältin B.________ hat auf die Geltendmachung eines vollen Honorars verzichtet. 13.3 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwältin B.___