135 Abs. 1 f. StPO). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet: a. dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen; b. der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 13.2 Erstinstanzliches Verfahren Für ein Rückkommen auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwältin B.________ im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass (pag. 1196 ff.). Rechtsanwältin B.__