Gesamthaft betrachtet muss vorliegend von einer insgesamt schweren Straftat ausgegangen werden, was sich denn auch in der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren widerspiegelt. Obwohl die Vorinstanz eine bedingte Strafe ausfällte, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bereits kurz nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder delinquierte. Aufgrund des von der Drogensucht geprägten Vorlebens des Beschuldigten und der persönlichen Verhältnisse, welches alles andere als gesichert gelten können (vgl. die Ausführungen hiervor zur Landesverweisung) besteht die Gefahr, dass er auch weiterhin die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gefährden würde.