1260, Ziff. 6 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 33 Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile des Bundesgerichts 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 4.4; 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Gleiches muss für die hier begangenen Delikte gelten, auch wenn sie nicht primär aus pekuniären Motiven begangen wurden.