a SIS-II-Verordnung bereits aufgrund der Strafandrohung als Regelfall erscheint und damit grundsätzlich anzuordnen ist. Was die individuelle Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips betrifft, ist vorliegend festzuhalten, dass der Beschuldigte selber Drogenabhängig war und sich während rund sechs Monaten im Drogenhandel betätigte. Er hat sich wegen insgesamt 23 Widerhandlungen gegen das BetmG, teilweise qualifiziert begangen, schuldig gemacht. Die Vorinstanz sprach hierfür eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs aus (pag. 1260, Ziff.