Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGer 6B_1468/2019, Urteil vom 1. September 2020, E. 1.4.2). 11.7.4. Erwägungen der Kammer Die für die vorliegend begangenen Widerhandlungen angedrohte Strafe beträgt nach Art. 19 Abs. 2 BetmG mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe, womit eine Ausschreibung im SIS in Anbetracht von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung bereits aufgrund der Strafandrohung als Regelfall erscheint und damit grundsätzlich anzuordnen ist.