SIS-II-Verordnung ist vielmehr erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Bei der Prüfung, ob eine schwere Straftat vorliegt, ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass entscheidend, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGer 6B_1468/2019, Urteil vom 1. September 2020, E. 1.4.2).