Seine Kinder seien in der Schweiz und in Deutschland. Ohne SIS-Ausschreibung sei es dem Beschuldigten möglich, nach Deutschland zu seinem Sohn zu gehen. So könne er auch auf von einer adäquaten medizinischen Versorgung in Deutschland profitieren. Vom Beschuldigten gehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Er schäme sich für seine Tat und es gehe von ihm keine erhöhte Gefahr aus (pag. 1419). 11.7.3. Allgemeine Theoretische Ausführungen