Die Vorinstanz ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an und hielt fest, dass aufgrund der angedrohten Mindeststrafe nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, welche die durch qualifizierte Betäubungsmitteldelikte begründete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und insbesondere für die öffentliche Gesundheit widerspiegle, die Schweizerische Eidgenossenschaft grundsätzlich zur SIS-Ausschreibung verpflichtet sei. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung führte die Vorinstanz weiter aus, dass die Kinder des Beschuldigten nun seit kurzer Zeit in Deutschland und der Schweiz