11.7.1. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an und hielt fest, dass aufgrund der angedrohten Mindeststrafe nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, welche die durch qualifizierte Betäubungsmitteldelikte begründete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und insbesondere für die öffentliche Gesundheit widerspiegle, die Schweizerische Eidgenossenschaft grundsätzlich zur SIS-Ausschreibung verpflichtet sei.