Die minimale Dauer der Landesverweisung beträgt fünf Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sie ist aufgrund des Tatverschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung (BGE 123 IV 107). Die Vorinstanz ging vorliegend von einem noch leichten Tatverschulden aus und sprach für die begangenen Widerhandlungen gegen das BetmG eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, aus (pag. 1260, Ziff.