Wie die Vorinstanz bereits zurecht festhielt, haben die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Serbien am 30. Juni 2009 ein Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.829) abgeschlossen. Auch erachtet es das ABEV als möglich, eine strafrechtliche Landesverweisung im gegenwärtigen Zeitpunkt und in naher Zukunft tatsächlich zu vollziehen. Sodann ist die allgemeine Lage in Serbien weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin