66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls (Urteil des Bundesgerichts 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.6.8). Aufgrund der vorliegenden Fallumstände dürfte jedoch auch eine Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Beschuldigten ausfallen, da eine Ausweisung in Bezug zu den begangenen Delikten verhältnismässig wäre. 11.5 Vollzugshindernisse Wie die Vorinstanz bereits zurecht festhielt, haben die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Serbien am 30. Juni 2009 ein Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.829) abgeschlossen.