Die Kammer hat dabei durchaus bedacht, dass die Landesverweisung den Beschuldigten hart trifft. Zusammengefasst ergibt sich jedoch, dass kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die Landesverweisung dem Gesetzeswillen folgend auszusprechen ist. 11.4 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls (Urteil des Bundesgerichts 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.6.8).