Somit wurde und wird durch den Beschuldigten weder die straf- noch die zivilrechtliche Rechtsordnung der Schweiz respektiert. Insofern kann der Beschuldigte auch hieraus nichts für sich ableiten. 11.3.6. Abschliessende Würdigung In Berücksichtigung der genannten Kriterien sind keine Umstände erkennbar, die vorliegend einer Landesverweisung entgegenstehen würden. Trotz seiner langen Aufenthaltszeit in der Schweiz konnte sich der Beschuldigte in der Schweiz nicht integrieren. Die Kammer hat dabei durchaus bedacht, dass die Landesverweisung den Beschuldigten hart trifft.