Der Ehefrau des Beschuldigten scheint es jedenfalls heute so gut zu gehen, dass sie einer regelmässigen Arbeit als M.________ nachgehen und gar aufstocken kann. Sodann wurde ihr Gesuch um eine IV-Rente abgewiesen und eine Epilepsieerkrankung konnte ausgeschlossen werden. Sie könnte sich auch Hilfe von den Kindern suchen, wenn sie eine solche überhaupt benötigen würde. Der eingereichte Arztbericht aus dem Jahr 2015, wonach die Ehefrau des Beschuldigten auf eine Betreuungsperson angewiesen sei, hat sodann keinerlei Aktualität mehr und entbehrt jeglicher Beweiskraft.