nicht. Der Gesundheitszustand des Beschuldigten kann folglich keinen Härtefall begründen. 11.3.4. Gesundheitszustand der Ehefrau Der Beschuldigte bringt vor, seine Frau habe im Jahr 2014 einen F.________ erlitten. Dieser werde mit Medikamenten behandelt. Sie sei zweimal in der Klinik «AR.________» in Therapie gewesen. Sie müsse nun in die Kontrolle im Inselspital, da sie in der letzten Zeit vermehrt Schmerzen im Kopf habe. Das habe die Gemeinde veranlasst. Sie müsse den Kopf nochmals röntgen. Sie spüre an der Hand nicht viel – also die linke Seite sei nicht wie die rechte Seite. Sie vergesse viel.