So bringt der Beschuldigte vor, man müsse eine Vorschussgebühr von EUR 200.00-300.00 bezahlen, bevor eine Behandlung begonnen werden könne. Nach Ansicht der Kammer wäre es den Ehegatten durchaus zumutbar, die verlangte Gebühr für die medizinische Behandlung aufzutreiben, zumal sie beide auch in Serbien arbeiten könnten und auch ihre Kinder einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz und in Deutschland nachgehen und sie somit ohne weiteres finanziell unterstützten könnten.