Für den Beschuldigten besteht aufgrund dieser Krankheiten jedoch nicht die konkrete Gefahr, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen, einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich ziehen würde. So ist zusammen mit der Vorinstanz vorab festzustellen, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschuldigten primär mit Eigeninitiative (Rauchstopp, mehr Bewegung) sowie mit Medikamenten behandelt werden können, was ohne Zweifel auch