Dies wohl nicht zuletzt auch deshalb, da es sich bei Dr. med. AJ.________ um den Hausarzt des Beschuldigten handelt, welche i.d.R. ein engeres persönliches Verhältnis zu den Patienten haben als zum Beispiel die Ärzte des Inselspitals. Insgesamt erachtet die Kammer die Arztberichte von Dr. med. AJ.________ als stark subjektiv gefärbt und gehen z.T. weit über die Kompetenzen eines Hausarztes hinaus, womit ihnen im Gegensatz zu den sachlich formulierten Berichten des Inselspitals keine Beweiskraft zukommen kann. Hinzu kommt, dass es sich bei den Ärzten des Inselspitals um Spezialisten und nicht wie der Hausarzt um einen Generalisten handelt.