Welche Konversation in der Zwischenzeit zwischen der Verteidigung des Beschuldigten und dessen Hausarzt ablief, die zur Ergänzung und Relativierung des am Tag zuvor eingereichten Berichts führte, ist ebenfalls nicht aktenkundig. Es lässt sich damit nicht nachvollziehen, wie es zu den Auskünften des Hausarztes kam. Die Antworten erscheinen zudem lediglich in Hinblick auf die Berufungsverhandlung verfasst worden und diesbezüglich auch auffallend zugunsten des Beschuldigten ausgefallen zu sein. Dies wohl nicht zuletzt auch deshalb, da es sich bei Dr. med. AJ.