26 kann. Diese vom Hausarzt angegebene hohe Wahrscheinlichkeit lässt sich insgesamt nicht sachlich begründen. Die Ausführungen von Dr. med. AJ.________ basieren zudem mutmasslich auf einem nicht den Akten beiliegenden Fragenkatalog von Rechtsanwältin B.________. Damit ist nicht nachvollziehbar, wie die Antworten zustande gekommen sind bzw. wie der Auftrag konkret lautete. Welche Konversation in der Zwischenzeit zwischen der Verteidigung des Beschuldigten und dessen Hausarzt ablief, die zur Ergänzung und Relativierung des am Tag zuvor eingereichten Berichts führte, ist ebenfalls nicht aktenkundig.