1344) relativiert Dr. med. AJ.________ seine vorherige Feststellung, wonach eine medizinische Betreuung aufgrund der dortigen Verhältnisse nur noch «sehr schwierig zu erhalten» sei. Wie der Hausarzt des Beschuldigten im Bericht vom 2. November 2022 zum Schluss kommt, die Behandlung sei im Heimatland nicht effektiv möglich, kann durch die Kammer nicht nachvollzogen werden. Der Hausarzt gibt hierfür keinerlei sachliche Gründe an resp. stellt die Behauptung lediglich in den Raum. Selbst wenn es sich um einen Landsmann handeln sollte, ist nicht klar, wie er spezifisch die Lage beim Beschuldigten, resp. dessen Herkunftsort, beurteilen kann.