Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 (pag. 1338) beantwortet Dr. med. AJ.________ die von Rechtsanwältin B.________ u.a. an ihn gestellte Frage, ob die Behandlung des Beschuldigten auch im Heimatland durchgeführt werden könne, dahingehend, dass dies sicher nicht möglich sei. Der Beschuldigte würde mit Sicherheit ein Bein verlieren.