Dies umso mehr, als der Beschuldigte zurzeit keiner Arbeit nachgeht und entsprechend genügend Zeit dafür hätte. In sprachlicher Hinsicht gab der Beschuldigte zu Beginn des Verfahrens im Jahr 2018 noch an, einen Übersetzer zu benötigen (pag. 246 f., Z. 2 ff.). Im Laufe des Verfahrens führte er aus, Berndeutsch zu verstehen (pag. 323, Z. 5; pag. 357, Z. 278) und auf eine Übersetzung verzichten zu können. Seine Muttersprache sei G.________. Zudem spreche er auch serbokroatisch (pag. 357, Z. 274). Zumal der Beschuldigte auch nach damals 19 Jahren in der Schweiz noch einen Übersetzer