Dass der Beschuldigte wegen seiner Krankheit und der Betreuung seiner Ehefrau keinen sozialen Kontakten nachkommen könnte – wie dies durch die Verteidigung behauptet wird – erachtet die Kammer als nicht glaubhaft. Auch wenn der Beschuldigte – wie nachfolgend ausgeführt – gesundheitliche Probleme hat, heisst dies nicht, dass er sich sozial nicht mit Kontakt zu schweizerischen Landsleuten, mit welchen er allenfalls gearbeitet hat oder mit Nachbarn, haben oder sich einbringen könnte. Dies umso mehr, als der Beschuldigte zurzeit keiner Arbeit nachgeht und entsprechend genügend Zeit dafür hätte.