328 Rz. 167). Das gesellschaftliche Leben des Beschuldigten spielte sich zu dieser Zeit damit primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegen die Annahme einer hinreichenden sozialen Integration spricht. Heute hat er keinen Kontakt mehr zum Z.________ Club, da dieser ihn zu den Drogen geführt habe. Er hat keine Hobbies, welchen er nachgeht. Offenbar hat er eine Schweizer Bekannte («AF.________»), welche ihm bei administrativen Aufgaben hilft. Wer dies aber genau ist und welche Aufgabe sie hat, resp.