SR 0.142.112.681) zu, da Serbien nicht Mitgliedstaat des genannten Abkommens ist. Höherrangiges Völkerrecht vermittelt dem Beschuldigten somit vorliegend kein Einreise- oder Aufenthaltsrecht. Zur Prüfung eines sich allenfalls aus der EMRK ergebenden Bleiberechts siehe die nachfolgenden Ausführungen. 11.3 Härtefallprüfung 11.3.1. Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz und familiäre Verhältnisse Der Beschuldigte ist am .________ in Serbien, X.________, geboren und reiste am .________ im Alter von .________ Jahren in die Schweiz ein. Zuvor arbeitete er seit dem Jahr 1993 als H.________ in der Schweiz.