Dies auch nicht – wie vorliegend – bei einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten und bei einem Ersttäter. In diesen Fällen sei gemäss Bundesgericht das Volksgut der Gesundheit stark gefährdet und damit würden die öffentlichen Interessen überwiegen. Damit sei die Landesverweisung von fünf Jahren anzuordnen. Weiter seien die Voraussetzungen von Art. 24 der SIS-Verordnung gegeben. Es handle sich um eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und es werde eine Strafe von mehr als einem Jahr angeordnet. Daher sei die Ausschreibung auch verhältnismässig. Diesbezüglich könne auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.