Ein Härtefall könne vorliegend nicht angenommen werden. Der Beschuldigte habe zwar Krankheiten, es könne ihm aber zugemutet werden zu gehen und es stelle keinen so schweren Eingriff in seine Daseinsberechtigung dar, wie dies das Bundesgericht fordere. Auch eine Interessensabwägung würde nicht zu seinen Gunsten ausfallen. Es handle sich um eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wobei das Bundesgericht bei diesen qualifizierten Widerhandlungen sehr streng sei und keine Gnade zeige. Dies auch nicht – wie vorliegend – bei einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten und bei einem Ersttäter.