Die Ehefrau sei daher selbständig und erhalte Hilfe von den Kindern, wenn sie nicht zurück nach Serbien gehe. Die Ausführungen der Vorinstanz würden daher stimmen, dass keine Krankheitsbilder vorliegen würden, bei welchen intensive Behandlungen notwendig wären und diese auch in Serbien gewährleistet werden könnten. Diese Ausführungen hätten auch heute noch ihre Gültigkeit. Das Bundesgericht sei betreffend Gesundheitszustand sehr streng. Der Gesundheitszustand müsse gemäss Bundesgericht sehr desolat sein, damit ein Härtefall angenommen werde. Es brauche eine sehr intensive Behandlung. Ein Härtefall könne vorliegend nicht angenommen werden.