In BGE 139 II 393 habe das Bundesgericht festgehalten, dass der Umstand, dass das Sozial- und Versicherungswesen in Serbien nicht demjenigen der Schweiz entspreche, nicht die Unzumutbarkeit einer Landesverweisung zur Folge habe. Die Mitberichte des Hausarztes würden dramatisch erscheinen. Dies liege jedoch in der Natur eines Hausarztes, welcher eine enge Bindung zum Patienten habe. Relevant sei vorliegend aber der Bericht des Inselspitals vom 27. Mai 2022. Bei der Beurteilung zeige dieser aktuelle Bericht eine unauffällige Makroperfusion. Ebenso habe duplexsonopraphisch eine Punktionskomplikation sowie eine Stenose im Bereich der Beckenarterie aus-