Zum Gesundheitszustand des Beschuldigten: Gemäss Bundesgericht würden medizinische Gründe praxisgemäss nur dann gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen, wenn bei der Rückkehr eine überlebensnotwendige Behandlung nicht erhältlich sei oder ein medizinischer Notfall eintrete oder Gründe vorliegen würden, dass ein reales Risiko bestehe, dass sich der Gesundheitszustand dermassen verschlechtere, dass er zu sehr starkem Leiden oder zum Tod führe. In BGE 139 II 393 habe das Bundesgericht festgehalten, dass der Umstand, dass das Sozial- und Versicherungswesen in Serbien nicht demjenigen der Schweiz entspreche, nicht die Unzumutbarkeit einer Landesverweisung zur Folge habe.