In Bezug auf die Aussicht der sozialen Wiedereingliederung und der Rückfallgefahr habe die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass kein Unterschied zwischen der Schweiz und Serbien bestehe. Zum Gesundheitszustand des Beschuldigten: Gemäss Bundesgericht würden medizinische Gründe praxisgemäss nur dann gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen, wenn bei der Rückkehr eine überlebensnotwendige Behandlung nicht erhältlich sei oder ein medizinischer Notfall eintrete oder Gründe vorliegen würden, dass ein reales Risiko bestehe, dass sich der Gesundheitszustand dermassen verschlechtere, dass er zu sehr starkem Leiden oder zum Tod führe.