Die Lebenshaltungskosten seien in Serbien tiefer als in der Schweiz. Insgesamt sei daher nicht ersichtlich, wieso es ihm in Serbien nicht möglich sein solle, sich beruflich und sozial wieder einzugliedern. In Bezug auf die Aussicht der sozialen Wiedereingliederung und der Rückfallgefahr habe die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass kein Unterschied zwischen der Schweiz und Serbien bestehe.