Die Freundin AF.________ habe er auch nicht von sich aus erwähnt, sodass auch diesbezüglich nicht von einer sozialen Integration oder einer engen Bindung gesprochen werden könne. Diese einzelne Bindung reiche sodann auch nicht für eine gelungene Integration. Die soziale und kulturelle Integration könne daher höchstens als durchschnittlich eher unterdurchschnittlich bezeichnet werden. Zur Familie: Der Beschuldigte habe drei Kinder. Es sei aber nicht klar, wieviel er die Tochter sehe. Diese wohne in O.________ und es sei anzunehmen, dass der Kontakt nicht sehr eng sei und er sie nicht sehr regelmässig sehe.