14 Schweiz gekommen und wann er als H.________ gearbeitet habe. Zu erwähnen sei, dass der Beschuldigte über einen C-Ausweis verfüge, dessen Kontrollfrist am 5. September 2023 ablaufe. Seine Frau sei seit 2015 in der Schweiz und der Beschuldigte sei verschiedenen Arbeitsstellen in der Schweiz nachgegangen. Jetzt sei er aber arbeitslos. Seine soziale und kulturelle Integration zeige ausserhalb der Familie keine sichtbaren Resultate. Die Freundin AF.